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Erstattung des SemesterTickets
Auf dieser Seite werden allgemeine Regelungen beschrieben, die für alle
Hochschulen mit dem VBN-SemesterTicket gelten.
Weitere Sonderfälle, Formulare, Kontaktadressen etc. sind auf den Seiten der
jeweiligen Hochschule zu finden.
Erstattungsanträge sind an die ASten bzw. Verwaltungen der jeweils zuständigen
Hochschule zu stellen!
Der SemesterTicket-Vertrag zwischen den Verkehrsunternehmen
und den Hochschulen sieht einige
Ausnahmen vor, in denen kein SemesterTicket abgenommen werden braucht. (Diese
sind auch in den Tarifbestimmungen zum SemesterTicket
festgehalten.)
In der Regel geschieht dies nur auf Antrag und meist auch nur in Form
einer Erstattung des bereits gezahlten Beitrags, nur in wenigen Fällen ist ein
Erlass möglich, d.h. der Einschreibe- oder Rückmeldebeitrag kann von
vornherein um den SemesterTicket-Beitrag reduziert werden.
An der Teilnahme am SemesterTickets freigestellt sind StudentInnen
 | in Urlaubssemestern, |
 | in Praxissemestern, |
 | die sich aufgrund ihres Studiums nachweislich für ein Semester im Ausland
aufhalten, |
 | sowie Schwerbehinderte, die nach dem Sozialgesetzbuch IX Anspruch
auf Beförderung haben und den Besitz des Beiblattes mit der dazugehörigen
Wertmarke nachweisen oder aufgrund ihrer Behinderung Verkehrsmittel der
Verkehrsunternehmen nicht oder frei (aG) nutzen können. |
Weitere Sonderfälle:
 | Bei Exmatrikulation oder Tod (Ich weiß, das klingt makaber, das
ist aber eine Standard-Vertragsklausel ... -- der Redakteur) werden
gegen entsprechenden Nachweis und Abgabe des SemesterTickets die
verbleibenden anteiligen Monatsbeträge erstattet.
Angefangene Monate bleiben bei der Berechnung des Erstattungsbetrages
unberücksichtigt. |
 | Die Zahlung des Beitrages zum SemesterTicket für ein Semester befreit von
jeglicher weiteren Zahlung bei einem Hochschulwechsel zwischen den
beteiligten Hochschulen oder bei (Doppel-)Immatrikulation
an mehr als einer Hochschule mit dem
SemesterTicket.
Der SemesterTicket-Beitrag ist an der Heimathochschule zu entrichten.
In Zweifelsfällen ist die Heimathochschule bei Lehramts- oder
Magister-StudentInnen die Hochschule, an der das erste Fach belegt wird,
ansonsten handelt es sich um die Hochschule, an der sich die StudentInnen
zuerst eingeschrieben haben. |
Kein SemesterTicket erhalten:
 | GasthörerInnen |
 | NebenhörerInnen |
 | TeilnehmerInnen am Online-Studium (neu seit 01.09.2003) |
Eine Rückerstattung des Fahrgeldbetrages darf nur bei Rückgabe des
SemesterTickets an die Verfasste Studierendenschaft (AStA) oder die das
SemesterTicket ausstellende Stelle (in der Regel das
Immatrikulationsamt/Studentensekretariat) erfolgen.
Zu den Details der Erstattung bzw. des Erlasses (Antragstellung etc.)
und zu hochschulspezifischen weiteren Erstattungsgründen siehe auf den
Seiten der einzelnen Hochschulen. | |





  



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